Häufig gestellte Fragen zur Erwerbsarbeit nach Erreichen der Regelaltersgrenze
Die meisten Fragen, die uns gestellt werden, drehen sich um die Verdienstmöglichkeiten zusätzlich zur Rente und was man alles beachten muss. Deshalb finden Sie hier die wichtigsten Fragen und Antworten zum Thema Erwerbstätigkeit in der Rente, ganz gleich, ob Minijob, befristete Anstellung oder auch selbständige Tätigkeiten.
Bitte beachten Sie: Die nachfolgenden unverbindlichen Informationen stellen KEINE Rechts- oder Steuerberatung dar und verstehen sich ohne Gewähr auf Richtigkeit und Vollständigkeit. Für die Prüfung Ihres Einzelfalles wenden Sie sich bitte an Angehörige der rechts- und steuerberatenden Berufe.
Muss ich als Rentner*in für einen Hinzuverdienst Steuern zahlen?
Als Rentner sind Sie grundsätzlich zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet, wenn der Gesamtbetrag Ihrer Einkünfte den jährlichen Grundfreibetrag übersteigt. Dieser liegt 2024 für Alleinstehende bei 11.604 EUR und für Verheiratete bei 23.208 EUR. Zudem muss jede Rentnerin und jeder Rentner eine Steuererklärung abgeben, wenn ihn das Finanzamt dazu auffordert.
Wie hoch die Steuern tatsächlich sind, hängt auch von – neben der Rente erzielten - Einkünften u.a. aus selbstständiger oder nichtselbstständiger Arbeit, aus Vermietung und Verpachtung ab. Durch den möglichen Abzug von Frei- und Entlastungsbeträgen, Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen reduziert sich zudem das zu versteuernde Einkommen.
Was müssen Rentner*innen bei einer befristeten Anstellung beachten?
Beginnen Rentner*innen eine neue Beschäftigung bei einem Arbeitgeber, bei welchem sie zuvor noch nie gearbeitet haben, gelten keine Besonderheiten gegenüber jüngeren Arbeitnehmer*innen. Befristete Arbeitsverhältnisse müssen immer schriftlich vereinbart werden, ansonsten ist die Befristung unwirksam. Sie können in der Regel nicht vorzeitig ordentlich gekündigt werden, es sei denn, diese Möglichkeit im Arbeitsvertrag ausdrücklich vereinbart oder in einem anwendbaren Tarifvertrag vorgesehen.
Das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) unterscheidet zwischen Befristungen mit und ohne Sachgrund. Eine Befristung mit Sachgrund liegt beispielsweise vor, wenn Rentner*innen Arbeitnehmer*innen in Elternzeit oder bei Krankheit vertreten. Der Bezug einer Altersrente allein ist jedoch kein Sachgrund für eine Befristung des Arbeitsvertrags. Ein Sachgrund kann aber dann vorliegen, wenn der Rentner selbst ein befristetes Arbeitsverhältnis wünscht. Gibt es einen sachlichen Grund für die Befristung des Arbeitsverhältnisses, können Befristungen auch mehrfach hintereinander ohne exakte zeitliche Höchstgrenze vereinbart werden.
Ein befristeter Arbeitsvertrag kann aber auch dann vereinbart werden, wenn kein sachlicher Grund für die Befristung vorliegt. Ohne sachlichen Grund ist die Befristung eines Arbeitsverhältnisses jedoch nur zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber nicht schon zu einem früheren Zeitpunkt einmal ein Arbeitsverhältnis bestanden hat (sogenanntes Vorbeschäftigungsverbot). Die Befristung eines Arbeitsvertrags ohne Vorliegen eines sachlichen Grunds ist zudem für maximal zwei Jahren zulässig. Innerhalb dieser Zeit ist höchstens eine dreimalige Verlängerung möglich. Ist eine Befristungsvereinbarung unwirksam, hat das aber nicht die Unwirksamkeit des ganzen Arbeitsverhältnisses zur Folge, sondern das befristete Arbeitsverhältnis gilt dann als auf unbestimmte Zeit geschlossen.
Was ist bei der Arbeit als Minijobber zu bedenken?
Viele Rentner*innen arbeiten unbefristet in sogenannten Mini-Jobs. Altersrentner, die nach dem Erreichen der Regelaltersgrenze einen Minijob bis 520 Euro pro Monat / 6.240 Euro über 12 Monate und in begründetem Ausnahmefall höchstens 7.280 Euro im Jahr aufnehmen, sind in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung sowie der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei. Sie können aber auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichten und weiterhin Pflichtbeiträge zahlen (Opt-in). Auf diese Weise ist es möglich, die Rentenansprüche zu erhöhen. Beim Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze müssen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge bezahlt und Steuern entrichtet werden.
Ein Minijob ist auch als kurzfristige Beschäftigung möglich. Er bietet sich zum Beispiel an als Urlaubsvertretung oder Unterstützung während der Hochsaison. Wichtig ist, dass der Minijobber im Laufe eines Kalenderjahres nicht mehr als drei Monate (bei einer fünf-Tage-Woche) oder insgesamt 70 Arbeitstage (wenn er regelmäßig weniger als fünf Tage pro Woche beschäftigt ist) arbeitet. Die Höhe des Verdienstes spielt hierbei keine Rolle.
Weitere Informationen finden Sie bei der Minijob-Zentrale unter www.minijob-zentrale.de
Kann ich im Ruhestand auch selbstständig tätig sein?
Viele Unternehmen beschäftigen Ruheständler gerne im Rahmen von Werk- und Honorarverträgen. Das ist möglich. Dazu sollte man folgendes wissen:
Die Einnahmen aus dem Hinzuverdienst muss der Rentner versteuern und Extrabeiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zahlen. Die Rente und die Einnahmen aus der Selbstständigkeit werden dabei getrennt berechnet. Der allgemeine Beitragssatz zur Krankenversicherung der Rentner beträgt derzeit einheitlich für alle Krankenkassen 14,6 Prozent. Hier zahlen Rentner*innen die Hälfte , die andere Hälfte trägt die Rentenversicherung. Für das Extraeinkommen werden noch einmal Beiträge als freiwillig Versicherter fällig.
Ist man nur nebenberuflich selbstständig, ist das kein Problem. Man bleibt in der Krankenversicherung der Rentner pflichtversichert. Wer jedoch als hauptberuflich selbstständig gilt, bei dem kann die hauptberufliche selbstständige Tätigkeit zum Wegfall der Krankenversicherung der Rentner führen. Die Beiträge errechnen sich aus dem Einkommen aus der selbstständigen Tätigkeit, der Rente und dem weiteren Einkommen. Die Abgrenzung zwischen einer nebenberuflichen und einer hauptberuflichen selbstständigen Tätigkeit ist ein häufiger Streitpunkt mit den Krankenkassen. Dies ist immer eine Frage des Einzelfalls. Rentner*innen sollten sich in diesem Punkt beraten lassen.
Wann kann ich als Rentner*in freiberuflich arbeiten?
Freiberufler sind eine Untergruppe der Selbstständigen. Sie müssen keine Gewerbesteuer entrichten. Damit eine Tätigkeit als „freier Beruf“ gilt, muss dieser selbstständig ausgeübt und wissenschaftlicher, künstlerischer, schriftstellerischer, unterrichtender oder erziehender Natur sein. Auch die selbstständige Tätigkeit etwa als Arzt oder Rechtsanwalt, aber auch als Ingenieur, beratender Volks- und Betriebswirt oder Dolmetscher zählt darunter. Die genauen Tätigkeiten, die unter die freiberufliche Tätigkeit fallen, sind im Berufskatalog (§ 18 EStG) festgehalten. Dieser ist jedoch nicht abschließend. Vergleichbare Berufe gelten ebenfalls als freiberufliche Tätigkeit, wenn das Finanzamt diese anerkennt. Hauptmerkmal der freiberuflichen Tätigkeit ist die geistig-schöpferische Arbeit. Hier kommt es sowohl auf den beruflichen Hintergrund und die Ausbildung als auch auf die konkret ausgeübte Tätigkeit der Rentner*innen im Einzelfall an.
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